Verkaufs-, Lieferungs- Montage- und Zahlungsbedingungen
1. Anwendbarkeit er Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Vertragsbedingungen sind verbindlich für alle von der Firma Hüpen Reinigungstechnik, Haus- und Gartenservice – nachfolgend Lieferer genannt- geschlossenen Verkaufs-, Lieferungs- und Montageverträge. Abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder von Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
Wird in Bestellung oder Auftragsbestätigung eines Vertragspartners auf dessen abweichende Geschäftsbedingungen Bezug genommen, finden diese auch dann keine Anwendung, wenn ihrer Anwendbarkeit seitens des Lieferers nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
2. Lieferfristen
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt. Angaben über Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit vom Lieferer ausdrücklich zugesichert wird. Auch bei zugesicherter Lieferfrist wird der Lieferer durch Umstände, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, gleichviel ob diese bei ihm oder einem seiner Vorlieferanten eingetreten sind für die Dauer und den Umfang des dadurch entstandenen Ausfalls von der Lieferungsverpflichtung entbunden.
3. Preise und Zahlungen
Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum zu leisten. Tritt mit der Zahlung Verzug über den 30. Tag ab Rechnungsdatum ein, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% auf über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Gegenüber Forderungen des Lieferers ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Lieferer ist berechtigt, den vereinbarten Preis bei einer Erhöhung der Material- oder Arbeitskosten bis um Tag der Lieferung entsprechend der Kostensteigerung angemessen zu erhöhen bzw. anzupassen.
Allen unseren Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
4. Verpackung und Versand
Die Verpackung wird, sofern nicht anders vereinbart, billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf dem nach Ermessen des Lieferers günstigsten Transportweg auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Haftung des Lieferers für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transportweg ist ausgeschlossen. Sind frachtfreier Versand oder eine bestimmte Versandart vereinbart, erfolgt gleichfalls der Versand auf Gefahr des Bestellers unter Ausschluss jeder Haftung des Lieferers für Schäden auf dem Transportweg.
5. Gewährleistung und Schadensersatz
Ansprüche des Bestellers wegen Unvollständigkeit der Lieferung oder Mangel des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen verjährt in jedem Fall in 6 Monaten seit Auslieferung. Auch bei rechtzeitiger und wirksamer Rüge wird die Verjährung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen.
Der Lieferer leistet Gewähr für vertragsgemäße Beschaffenheit gelieferter Ware und fachgerechte Montage. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware.
Eine weitergehende Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Produzentenhaftung) , es sei denn, dem Lieferer wird Vorsatz nachgewiesen.
Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen für gelieferte Teile an denen der Besteller eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierung. Oder Umkehrwechsel behält sich der Lieferer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Lieferer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen so sind sich Lieferer und Besteller schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Lieferer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Waren.
Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Lieferer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Lieferers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehörten oder aber nur unter dem so genannten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffer der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Lieferer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Soweit die Gesamtforderungen des Lieferers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf verlangen des Bestellers nach Auswahl des Lieferers freigegeben.
Der Besteller kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen.
Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto zu sammeln.
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber: es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand auch für Klagen aus Wechseln oder Schecks ist Bonn.