Verkaufs-, Lieferungs- Montage- und Zahlungsbedingungen

 


1.        Anwendbarkeit erGeschäftsbedingungen

Die nachstehenden Vertragsbedingungen sind verbindlich für alle von der FirmaHüpen Reinigungstechnik, Haus- und Gartenservice – nachfolgend Lieferergenannt- geschlossenen Verkaufs-, Lieferungs- und Montageverträge. AbweichendeBestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder vonLieferer schriftlich bestätigt worden sind.

Wird in Bestellung oder Auftragsbestätigung eines Vertragspartners auf dessenabweichende Geschäftsbedingungen Bezug genommen, finden diese auch dann keineAnwendung, wenn ihrer Anwendbarkeit seitens des Lieferers nicht nochmalsausdrücklich widersprochen wird. 

2.        Lieferfristen

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer die Annahme des Auftragesschriftlich bestätigt. Angaben über Lieferfristen sind nur verbindlich, wenndie Verbindlichkeit vom Lieferer ausdrücklich zugesichert wird. Auch beizugesicherter Lieferfrist wird der Lieferer durch Umstände, die außerhalbseines Einflussbereiches liegen, gleichviel ob diese bei ihm oder einem seinerVorlieferanten eingetreten sind für die Dauer und den Umfang des dadurchentstandenen Ausfalls von der Lieferungsverpflichtung entbunden.


3.        Preise und Zahlungen

Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Die Zahlung ist bar ohnejeden Abzug innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum zu leisten. Tritt  mit derZahlung Verzug über den 30. Tag ab Rechnungsdatum ein, so ist der Liefererberechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% auf über dem jeweiligen Diskontsatzder Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehendenSchadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Gegenüber Forderungen desLieferers ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen, soweit dieseGegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt sind.

Der Lieferer ist berechtigt, den vereinbarten Preis bei einer Erhöhung derMaterial- oder Arbeitskosten bis um Tag der Lieferung entsprechend derKostensteigerung angemessen zu erhöhen bzw. anzupassen.

Allen unseren Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuerhinzuzurechnen. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
 

4.        Verpackung und Versand

Die Verpackung wird, sofern nicht anders vereinbart, billigst berechnet undnicht zurückgenommen. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf demnach Ermessen des Lieferers günstigsten Transportweg auf Rechnung und Gefahrdes Bestellers. Eine Haftung des Lieferers für Verluste oder Beschädigungen aufdem Transportweg ist ausgeschlossen. Sind frachtfreier Versand oder einebestimmte Versandart vereinbart, erfolgt gleichfalls der Versand auf Gefahr desBestellers unter Ausschluss jeder Haftung des Lieferers für Schäden auf demTransportweg.

 

5.        Gewährleistung und Schadensersatz

Ansprüche des Bestellers wegen Unvollständigkeit der Lieferung oder Mangel desLiefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherterEigenschaften gehört, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Ware amBestimmungsort schriftlich angezeigt werden. Das Recht des Bestellers,Ansprüche auf Mängel geltend zu machen verjährt in jedem Fall in 6 Monaten seitAuslieferung. Auch bei rechtzeitiger und wirksamer Rüge wird die Verjährung nurnach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen.

Der Lieferer leistet Gewähr für vertragsgemäße Beschaffenheit gelieferter Ware und fachgerechte Montage. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt dieGewährleistung nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferungmangelfreier Ware.

Eine weitergehende Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen, insbesondere fürFolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung,Produzentenhaftung) , es sei denn, dem Lieferer wird Vorsatz nachgewiesen.

Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen für gelieferte Teile an denender Besteller eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat.
 


6.        Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlichetwaiger Refinanzierung. Oder Umkehrwechsel behält sich der Lieferer dasEigentum an seinen Warenlieferungen, die nur in ordnungsgemäßemGeschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.

Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganzoder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlichausschließlich für den Lieferer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durchirgendwelche Umstände erlöschen so sind sich Lieferer und Besteller schon jetztdarüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf denLieferer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt derenunentgeltlicher Verwahrer.

Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt derLieferer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibtsich aus  dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferer geliefertenWare zum Rechnungswert der übrigen Waren.

Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf derVorbehaltsware an den Lieferer ab, und zwar auch insoweit, als die Wareverarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware desLieferers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehörten oder abernur unter dem so genannten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind so trittder Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferer ab. Im anderenFalle, d. h. beim Zusammentreffer der Vorauszessionen an mehrere Lieferantensteht dem Lieferer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend demVerhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert deranderen verarbeiteten Gegenstände.

Soweit die Gesamtforderungen des Lieferers durch solche Abtretungen zu mehr als125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände aufverlangen des Bestellers nach Auswahl des Lieferers freigegeben.

Der Besteller kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferergegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen.

Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses,eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck-oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zumWeiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto zusammeln.

Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber: es liegtdarin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, keinRücktrittsrecht vom Vertrag.
 


7.        Gerichtsstand
 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand auch für Klagen aus Wechselnoder Schecks ist Bonn.

 



 

 

 

 

 


 
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